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Endlich eine reelle Chance zum Schutz vor Mietnomaden!
SCHUFA, Creditreform u.a. Auskunfteien sind schon lange hilfreiche Informationsquellen
 
 
   
Grundsteuererlass bei leer stehenden Räumen (15. November 2009)
Wenn vermietete Räume längere Zeit leer stehen, brauchen Sie weniger Grundsteuer zu zahlen!
Denn das Grundsteuergesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer zu stellen. Voraussetzung hierfür ist eine wesentliche Ertragsminderung durch Mietausfälle.

Dieser Antrag muss bis 31.03.10 für das Jahr 2009 eingereicht sein! Bisher waren die Antragsgründe für die Grundsteuerminderung stark eingeschränkt. Jetzt haben Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs dafür gesorgt, dass Sie viel schneller eine Grundsteuerminderung durchsetzen können. Lesen Sie heute, wann und wie Sie bei der Grundsteuer sparen können.

Erfüllen Sie eine der 5 Voraussetzungen?


1.    Ihr Mieter wird zahlungsunfähig oder ist in Verzug und die Miete kann nicht mehr gepfändet werden.
2.    Sie dürfen das Gebäude aufgrund behördlicher Auflagen gar nicht mehr oder nur noch Teile der Räumlichkeiten vermieten.
3.    Die Räume stehen länger leer, da in Ihrer Stadt ein Überangebot auf dem Immobilienmarkt herrscht.
4.    Der Bevölkerungsrückgang oder der Fortzug von Menschen aus Ihrer Region führt zu dem Leerstand.
5.    Ihre Mieteinnahmen sind aufgrund der rückläufigen Mietentwicklung gesunken.


Wie hoch ist die Ersparnis?
Sofern Ihre Mietminderung mehr als 20 % beträgt, ist ein Teilerlass der Grundsteuer möglich. In der Regel verringert sich die Grundsteuer um vier Fünftel der Ertragsminderung.
Beispiel: Ihre Mieteinnahmen haben sich halbiert, dann vermindert sich die Grundsteuer um 40 %. So können schnell ganz ansehnliche Beträge zusammenkommen.
Und das Beste: Die Chance zur Reduzierung der Steuer gilt für jedes betroffene Objekt. Für die vermieteten Betriebsgebäude genauso wie für die privaten Immobilien des GmbH-Geschäftsführers.


Wo können Sie den Antrag stellen?

Die Grundsteuer wird von der Stadt bzw. der Gemeinde erhoben. Der Antrag ist daher bei der Stadt oder Gemeinde zu stellen, in der das Grundstück liegt. Bei mehreren Mietobjekten ist für jedes einzelne Gebäude ein Antrag notwendig.

Experten-Tipp: Ohne Antrag gibt es auch keinen Grundsteuererlass. Einen Antrag können Sie jederzeit stellen, spätestens aber bis zum 31. März für das jeweils zurückliegende Jahr.

So argumentieren Sie rechtlich erfolgreich
Stellen Sie einen Antrag nach § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz auf Teilerlass der Grundsteuer. Verweisen Sie in Ihrem Antrag auf zwei Beschlüsse, die dazu 2007 ergangen sind: BFH-Beschluss vom 26.02.2007, Az.: II R 5/05 und Bundesverwaltungsgerichts-Beschluss vom 24.04.2007, Az.: GMS-OGB 1.07. Weiter unten befindet sich ein Musterbrief, der Ihnen zusätzlich helfen kann!

Keine Angst, falls die Stadt nachfragt
Die Beschlüsse zur Grundsteuerminderung sind noch relativ jung. Daher liegen erst vereinzelte Erfahrungsberichte vor, wie die Städte und Gemeinden auf entsprechende Anträge reagieren. Generell gilt: Viele Gemeinden setzen die neuen Vorgaben zügig um, fragen aber vorab einzelne Details zu den Mietobjekten nach. Typisch sind Fragen nach der Anzahl der Wohnungen und der Größe von vermieteten und leer stehenden Räumlichkeiten in dem Objekt. Ferner werden oft Angaben zum Mietzins der vermieteten Räume und Ihre Preisvorstellung für die leer stehenden Räumlichkeiten erbeten.
Keine Angst: Als Eigentümer einer leer stehenden Immobilie müssen Sie mit Ihren Preisvorstellungen höchstens bis zu 20 % unter die ortsübliche Marktmiete gehen.


Musterbrief: Ihr Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer
Hans Mustermann,
Musterstraße
Musterstadt

An die Gemeinde .

Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer
Objekt Musterhaus, Straße, Ort
Kassenzeichen laut Grundbesitzabgabenbescheid: .

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß § 33 Grundsteuergesetz einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer für das Kalenderjahr (z. B. 2008) wegen wesentlicher Ertragsminderung.
Der Mietertrag meines o. g. Objekts hat sich im Kalenderjahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um . % ermäßigt. Der Grund hierfür ist ein längerer Leerstand des Objektes. Aufgrund des Überangebots an vergleichbaren Objekten auf dem Immobiliensektor in dieser Stadt konnte ich das Objekt trotz mehrfacher Vermietungsbemühungen nicht vermieten.

Mit freundlichem Gruß

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